Statuten

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein ist Zweigverein von der ”Interessensgemeinschaft Flusssurfen in Österreich - Riversurfing Austria“ und führt den Namen „Surf‘Inn“.

 

Er hat seinen Hauptsitz und Gerichtsstand in Innsbruck und ist im gesamten Bundesland Tirol tätig.

 

 

Die Hauptbereiche des Vereins sind:

 

1. Förderung und Stärkung der Riversurf-Gemeinschaft, Zusammenarbeit mit
     Vereinen und Verbänden.

 

2. Förderung des Riversurfsports, sowie die Wahrung der Interessen des     

    Riversurfsports, Veranstaltung von Wettkämpfen bzw. deren Unterstützung; 

    allgemeine Gesundheitsförderung 

 

3. Erhaltung und Wartung von Flusswellen bzw. Stehenden Wellen; Unterstützung
     und Förderung von Wellenprojekten, sowie die Initiierung eigener Wellenprojekte.

 

4. Nachhaltigkeit des Riversurfsports - Naturschutz und nachhaltiger Wellenbau;

 

 

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Riversurfing Austria vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz.

 

 

Der Verein ist ein Zweigverein der „Interessensgemeinschaft Flusssurfen in Österreich – Riversurfing Austria“, mit Sitz in Salzburg Stadt, folgend als „Hauptverein“ bezeichnet. Der Zweigverein muss Statutenänderungen an den Hauptverein bekannt geben. Bei Austritt, bzw. Ausschluss aus dem Hauptverein erlischt die in den Statuten festgelegte Zusammenarbeit, dabei ist der Zweigverein verpflichtet seinen Namen so zu ändern, dass dies auch ersichtlich ist.

 


 

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die:

 

  1. Förderung der Flusssurf Gemeinschaft, in Tirol; Aufbau eines Informationsnetzwerks zugunsten der SurferInnen; Förderung des Sicherheits-bewusstseins im Bezug auf den Sport; Allgemeine Gesundheitsförderung; Jugendarbeit und Erwachsenenbildung; Gemeinschaftliche Veranstaltungen; Vertretung der SurferInnen nach außen; Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden des Surfsports

     
  2. Förderung des Flusssurfsportes in Tirol; Ausrichtung von sportlichen Veranstaltungen, sowie Bewerbe (Surf Contests); Beratung durch den Verein in sportspezifischen Fragen; Sportrelevante Aus- und Weiterbildungen, sowie andere Kurse

     
  3. Erhaltung von Sportstätten; Unterstützung von Wellenbau Projekten; Bearbeitung von umweltrelevanten Fragen; Förderung von nachhaltigen ökologischen Projekten für den Flusssurfsport

     
  4. Nachhaltigkeit des Riversurfsportes - Naturschutz und nachhaltiger Wellenbau

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.

 

Als ideelle Mittel dienen:

 

  1. Gemeinsames Training 
  2. Gemeinsame Feste und Feiern, Versammlungen, Tagungen,
      Vorträge, Fortbildungskurse, gesellige Zusammenkünfte und sonstige  

       Veranstaltungen;

2.    Förderung der Mitglieder durch Beratung sowie durch unterstützende   

       Maßnahmen und Beiträge;

3.    Regelmäßiger Kontakt der Mitglieder untereinander;

4.    Zusammenarbeit mit anderen sportlichen Vereinen und Verbänden.

5.    Herausgabe und Zusendung von Informationsschriften und Mitteilungen.

 

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

 

1. Mitgliedsbeiträge

2. allfällige Einnahmen aus sportlichen oder anderen Veranstaltungen sowie

    Publikationen

3. Fort- und Weiterbildungen/Kurse

4. Beratung durch den Verein bzw. dessen Mitglieder

5. Sponsorengelder und Werbeeinnahmen

6. Spenden, Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen

7. Subventionen aus öffentlichen Mitteln


 

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche , Ehren-, sowie Jugendmitglieder.

 

  1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

     
  2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern.

     
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden, sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. 

 

  1. Jugendmitglieder zahlen einen günstigeren Mitgliedsbeitrag und haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Als Jugendmitglied wird gezählt, wer das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Durch Beschluss innerhalb einer Generalversammlung kann die Jugendmitgliedschaft auf andere Personengruppen ausgeweitet werden (z.B. Studenten).

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 13. Lebensjahr vollendet haben (nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten) und alle Personen welche das 17. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. 

 

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung, oder durch Ernennung des Ausschusses.

 

Der Mitgliedsbeitrag wird bei Eintritt in den Verein binnen 4 Wochen fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 31.01. einzuzahlen.

 


 

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

Der Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

 

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

 

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge, in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe, verpflichtet.

 


§ 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),  die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

 

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle 5 Jahre statt.

 

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

 

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Ab s. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2),

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

 

binnen vier Wochen statt.

 

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), den Ausschuss (Abs. 2 lit. d), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. e) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. f).

 

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist, im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung, zulässig.

 

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Vorstand kann durch die stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung jederzeit enthoben werden. Hierfür wird eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen benötigt.

 

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 


§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  • Beschlussfassung über den Voranschlag; 
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus zwei bis sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Kassier/in und   deren Stellvertreter/in (falls gewählt).

 

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist das an Jahren älteste Mitglied des Ausschusses verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollte der gesamte Ausschuss handlungsunfähig sein, haben die Rechnungsprüfer die oben genannte Aufgabe zu erfüllen. Sind auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Wird der Vorstand während einer bestehenden Periode durch die Wahl eines neuen Mitglieds erweitert, so wird das neue Mitglied für die restliche Zeit der Vorstandsperiode gewählt.

 

Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

Die stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung können jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§ 11 Abs. 8) und Rücktritt (§ 11 Abs. 10).

 

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 


 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

Verwaltung des Vereinsvermögens;

Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

Bestellung und Entlassung von Vorstandsmitgliedern aus dringlichen Vereinsschädigenden Angelegenheiten,

Bestellung und Entlassung einzelner Mitglieder des Ausschusses,

soweit der Vorstand es nicht für die Generalversammlung vorsieht, auch die Ernennung und Enthebung der Ehrenmitgliedschaft.


 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in sowie der/die Kassier/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Der/die Obmann/Obfrau kann seinen/ihren StellvertreterIn zur Unterzeichnung der oben genannten Dokumente (§ 13 Abs. 2) beauftragen, diese  Erlangen dadurch ebenfalls Gültigkeit.  Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 


 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 


§ 15: Schiedsgericht

 

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

 

Im Falle der freiwilligen und auch bei rechtskräftiger behördlicher Auflösung, beim Wegfall aller Mitglieder oder beim Wegfall des begünstigten Zweckes des Vereines fällt das Vereinsvermögen an die “Interessensgemeinschaft Flusssurfen in Österreich - Riversurfing Austria”, die das Vermögen für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte diese nicht mehr existieren oder zu diesem Zeitpunkt kein Verein im Sinne der §§ 34 BAO sein, soll das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. In allen Fällen darf das Vermögen nur für gemeinnützige, Körpersport fördernde Zwecke im Sinne der §§ 34 BAO verwendet werden.