Statuten des Vereins Surf'Inn
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein ist Zweigverein von der „Interessensgemeinschaft Flusssurfen in Österreich - Riversurfing Austria“ und führt den Namen „Surf‘Inn“.
Er hat seinen Hauptsitz und Gerichtsstand in Innsbruck und ist im gesamten Bundesland Tirol tätig.
Die Hauptbereiche des Vereins sind:
- Förderung und Stärkung der Riversurf-Gemeinschaft, Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden.
- Förderung des Riversurfsports sowie die Wahrung der Interessen des Riversurfsports, Veranstaltung von Wettkämpfen bzw. deren Unterstützung; allgemeine Gesundheitsförderung.
- Erhaltung und Wartung von Flusswellen bzw. stehenden Wellen; Unterstützung und Förderung von Wellenprojekten sowie die Initiierung eigener Wellenprojekte.
- Nachhaltigkeit des Riversurfsports – Naturschutz und nachhaltiger Wellenbau.
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Riversurfing Austria vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz.
Der Verein ist ein Zweigverein der „Interessensgemeinschaft Flusssurfen in Österreich – Riversurfing Austria“, mit Sitz in Salzburg Stadt, folgend als „Hauptverein“ bezeichnet. Der Zweigverein muss Statutenänderungen an den Hauptverein bekannt geben. Bei Austritt, bzw. Ausschluss aus dem Hauptverein erlischt die in den Statuten festgelegte Zusammenarbeit, dabei ist der Zweigverein verpflichtet seinen Namen so zu ändern, dass dies auch ersichtlich ist.
§ 2: Zweck
- Förderung der Flusssurf Gemeinschaft in Tirol; Aufbau eines Informationsnetzwerks zugunsten der SurferInnen; Förderung des Sicherheitsbewusstseins; Gesundheitsförderung; Jugendarbeit; Erwachsenenbildung; Gemeinschaftliche Veranstaltungen; Vertretung der Surfer:innen; Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden des Surfsports.
- Förderung des Flusssurfsportes in Tirol; Ausrichtung von sportlichen Veranstaltungen, Surf Contests; Beratung; Sportausbildung, Kurse.
- Erhaltung von Sportstätten; Unterstützung von Wellenbauprojekten; Umweltfragen; nachhaltige Projekte.
- Nachhaltigkeit des Riversurfsportes – Naturschutz und nachhaltiger Wellenbau.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Ideelle Mittel:
- Gemeinsames Training, Feste, Versammlungen, Vorträge, Fortbildungskurse, Zusammenkünfte.
- Mitgliederberatung, unterstützende Maßnahmen.
- Regelmäßiger Kontakt unter Mitgliedern.
- Zusammenarbeit mit sportlichen Vereinen und Verbänden.
- Informationsschriften und Mitteilungen.
Materielle Mittel:
- Mitgliedsbeiträge
- Einnahmen aus Veranstaltungen & Publikationen
- Kurse, Beratung
- Sponsorengelder, Werbeeinnahmen
- Spenden, Vermächtnisse, Zuwendungen
- Subventionen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder: beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit.
- Außerordentliche Mitglieder: fördern den Verein v.a. finanziell.
- Ehrenmitglieder: werden für besondere Verdienste ernannt und zahlen keinen Beitrag.
- Jugendmitglieder: zahlen weniger und sind bis zum vollendeten 17. Lebensjahr gleichberechtigt.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten) und alle Personen welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung, oder durch Ernennung des Ausschusses.
Der Mitgliedsbeitrag wird mit Eintritt in den Verein fällig und ist jährlich an diesem Termin zu entrichten.
Der Austritt kann immer nur im Voraus zur nächsten Beitragsfälligkeit erfolgen. Spätestens bis einen Tag vor neuerlicher Beitragseinhebung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge, in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe, verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle 5 Jahre statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt:
- a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- b) Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
- c) Verlangen der Rechnungsprüfer,
- d) Beschluss eines Rechnungsprüfers,
- e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
Alle Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich per E-Mail einzuladen, unter Angabe der Tagesordnung. Anträge sind mindestens drei Tage vorher einzureichen.
Nur zur Tagesordnung können gültige Beschlüsse gefasst werden.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Stimmübertragung ist mit Vollmacht möglich.
Die Generalversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins benötigen eine Zweidrittelmehrheit.
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau oder dessen/deren Vertreter:in, ansonsten das älteste Vorstandsmitglied.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung beschließt über:
- Voranschlag, Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss (mit Rechnungsprüfer:innen)
- Wahl und Enthebung des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- Genehmigung von Rechtsgeschäften mit Rechnungsprüfern
- Entlastung des Vorstands
- Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühr
- Verleihung/Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Statutenänderungen und Vereinsauflösung
- Sonstige Tagesordnungspunkte
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus 2–9 Personen: Obmann/Obfrau, Schriftführer:in, Kassier:in und deren Stellvertreter:innen (optional).
Er wird von der Generalversammlung gewählt. Scheidet jemand aus, kann nachbesetzt werden. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig, ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Die Amtszeit beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion ist persönlich auszuüben. Erweiterung innerhalb der Amtszeit ist zulässig.
Einberufung durch Obmann/Obfrau oder Stellvertretung. Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte anwesend ist. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit; bei Gleichstand entscheidet der/die Vorsitzende.
Enthebung durch Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Rücktritt ist schriftlich zu erklären und wird erst nach Wahl/Kooptierung gültig.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Rechnungswesen und Vermögensverzeichnis
- Jahresvoranschlag, Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss
- Einberufung der Generalversammlung
- Information der Mitglieder über Tätigkeit und Rechnungslegung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Mitgliederaufnahme und -ausschluss
- Personalentscheidungen
- Vorstandsbesetzungen bei Dringlichkeit
- Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke benötigen Unterschriften von Obmann/Obfrau und Schriftführer:in bzw. Kassier:in bei Geldangelegenheiten. Bevollmächtigungen sind nur durch sie zulässig.
Bei Gefahr im Verzug kann der/die Obmann/Obfrau eigenverantwortlich handeln, muss aber nachträglich die Genehmigung einholen.
Der/die Schriftführer/in führt Protokolle, der/die Kassier/in verantwortet die Finanzen. Bei Verhinderung treten deren Stellvertreter:innen ein.
§ 14: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden auf fünf Jahre gewählt. Sie dürfen keinem Organ außer der Generalversammlung angehören. Sie prüfen die Finanzgebarung, fordern Unterlagen und berichten dem Vorstand.
Rechtsgeschäfte mit dem Verein bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung. Die §§ 11 Abs. 8–10 gelten sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
Zur Streitbeilegung ist ein vereinsinternes Schiedsgericht vorgesehen. Es besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern. Jeder Streitteil nominiert einen Schiedsrichter. Diese beiden wählen eine:n Vorsitzende:n. Bei Gleichstand entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit, ist unabhängig und endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit in einer Generalversammlung beschlossen werden. Diese benennt einen Abwickler und entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Im Auflösungsfall fällt das verbleibende Vermögen an „Riversurfing Austria“ oder ersatzweise an eine gemeinnützige Organisation mit ähnlichem Zweck, ausschließlich zur Förderung des Körpersports im Sinne der §§ 34 BAO.