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Statuten des Vereins Surf'Inn

§ 1: Name, Sitz und TÀtigkeitsbereich

Der Verein ist Zweigverein von der „Interessensgemeinschaft Flusssurfen in Österreich - Riversurfing Austria“ und fĂŒhrt den Namen „Surf‘Inn“.

Er hat seinen Hauptsitz und Gerichtsstand in Innsbruck und ist im gesamten Bundesland Tirol tÀtig.

Die Hauptbereiche des Vereins sind:

  • Förderung und StĂ€rkung der Riversurf-Gemeinschaft, Zusammenarbeit mit Vereinen und VerbĂ€nden.
  • Förderung des Riversurfsports sowie die Wahrung der Interessen des Riversurfsports, Veranstaltung von WettkĂ€mpfen bzw. deren UnterstĂŒtzung; allgemeine Gesundheitsförderung.
  • Erhaltung und Wartung von Flusswellen bzw. stehenden Wellen; UnterstĂŒtzung und Förderung von Wellenprojekten sowie die Initiierung eigener Wellenprojekte.
  • Nachhaltigkeit des Riversurfsports – Naturschutz und nachhaltiger Wellenbau.

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Riversurfing Austria vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz.

Der Verein ist ein Zweigverein der „Interessensgemeinschaft Flusssurfen in Österreich – Riversurfing Austria“, mit Sitz in Salzburg Stadt, folgend als „Hauptverein“ bezeichnet. Der Zweigverein muss StatutenĂ€nderungen an den Hauptverein bekannt geben. Bei Austritt, bzw. Ausschluss aus dem Hauptverein erlischt die in den Statuten festgelegte Zusammenarbeit, dabei ist der Zweigverein verpflichtet seinen Namen so zu Ă€ndern, dass dies auch ersichtlich ist.

§ 2: Zweck
  • Förderung der Flusssurf Gemeinschaft in Tirol; Aufbau eines Informationsnetzwerks zugunsten der SurferInnen; Förderung des Sicherheitsbewusstseins; Gesundheitsförderung; Jugendarbeit; Erwachsenenbildung; Gemeinschaftliche Veranstaltungen; Vertretung der Surfer:innen; Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und VerbĂ€nden des Surfsports.
  • Förderung des Flusssurfsportes in Tirol; Ausrichtung von sportlichen Veranstaltungen, Surf Contests; Beratung; Sportausbildung, Kurse.
  • Erhaltung von SportstĂ€tten; UnterstĂŒtzung von Wellenbauprojekten; Umweltfragen; nachhaltige Projekte.
  • Nachhaltigkeit des Riversurfsportes – Naturschutz und nachhaltiger Wellenbau.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Ideelle Mittel:

  • Gemeinsames Training, Feste, Versammlungen, VortrĂ€ge, Fortbildungskurse, ZusammenkĂŒnfte.
  • Mitgliederberatung, unterstĂŒtzende Maßnahmen.
  • RegelmĂ€ĂŸiger Kontakt unter Mitgliedern.
  • Zusammenarbeit mit sportlichen Vereinen und VerbĂ€nden.
  • Informationsschriften und Mitteilungen.

Materielle Mittel:

  • MitgliedsbeitrĂ€ge
  • Einnahmen aus Veranstaltungen & Publikationen
  • Kurse, Beratung
  • Sponsorengelder, Werbeeinnahmen
  • Spenden, VermĂ€chtnisse, Zuwendungen
  • Subventionen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
  • Ordentliche Mitglieder: beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit.
  • Außerordentliche Mitglieder: fördern den Verein v.a. finanziell.
  • Ehrenmitglieder: werden fĂŒr besondere Verdienste ernannt und zahlen keinen Beitrag.
  • Jugendmitglieder: zahlen weniger und sind bis zum vollendeten 17. Lebensjahr gleichberechtigt.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten) und alle Personen welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen und rechtsfÀhige Personengesellschaften werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von GrĂŒnden verweigert werden.

Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorlĂ€ufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die VereinsgrĂŒnder, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die GrĂŒnder des Vereins.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung, oder durch Ernennung des Ausschusses.

Der Mitgliedsbeitrag wird mit Eintritt in den Verein fÀllig und ist jÀhrlich an diesem Termin zu entrichten.

Der Austritt kann immer nur im Voraus zur nÀchsten BeitragsfÀlligkeit erfolgen. SpÀtestens bis einen Tag vor neuerlicher Beitragseinhebung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfÀhigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Der Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspĂ€tet, so ist sie erst zum nĂ€chsten Austrittstermin wirksam. FĂŒr die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist lĂ€nger als zwei Monate mit der Zahlung der MitgliedsbeitrĂ€ge im RĂŒckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fĂ€llig gewordenen MitgliedsbeitrĂ€ge bleibt hiervon unberĂŒhrt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfĂŒgt werden.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten GrĂŒnden von der Generalversammlung ĂŒber Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Generalversammlung vom Vorstand ĂŒber die TĂ€tigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von GrĂŒnden verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

Die Mitglieder sind vom Vorstand ĂŒber den geprĂŒften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die RechnungsprĂŒfer einzubinden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach KrĂ€ften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die BeschlĂŒsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pĂŒnktlichen Zahlung der BeitrittsgebĂŒhr und der MitgliedsbeitrĂ€ge, in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe, verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die RechnungsprĂŒfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle 5 Jahre statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt:

  • a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  • b) Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
  • c) Verlangen der RechnungsprĂŒfer,
  • d) Beschluss eines RechnungsprĂŒfers,
  • e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

Alle Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich per E-Mail einzuladen, unter Angabe der Tagesordnung. AntrÀge sind mindestens drei Tage vorher einzureichen.

Nur zur Tagesordnung können gĂŒltige BeschlĂŒsse gefasst werden.

Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. StimmĂŒbertragung ist mit Vollmacht möglich.

Die Generalversammlung ist unabhÀngig von der Teilnehmerzahl beschlussfÀhig. StatutenÀnderungen oder Auflösung des Vereins benötigen eine Zweidrittelmehrheit.

Den Vorsitz fĂŒhrt der/die Obmann/Obfrau oder dessen/deren Vertreter:in, ansonsten das Ă€lteste Vorstandsmitglied.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung beschließt ĂŒber:

  • Voranschlag, Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss (mit RechnungsprĂŒfer:innen)
  • Wahl und Enthebung des Vorstands und der RechnungsprĂŒfer
  • Genehmigung von RechtsgeschĂ€ften mit RechnungsprĂŒfern
  • Entlastung des Vorstands
  • MitgliedsbeitrĂ€ge und BeitrittsgebĂŒhr
  • Verleihung/Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • StatutenĂ€nderungen und Vereinsauflösung
  • Sonstige Tagesordnungspunkte
§ 11: Vorstand

Der Vorstand besteht aus 2–9 Personen: Obmann/Obfrau, SchriftfĂŒhrer:in, Kassier:in und deren Stellvertreter:innen (optional).

Er wird von der Generalversammlung gewĂ€hlt. Scheidet jemand aus, kann nachbesetzt werden. Ist der Vorstand nicht handlungsfĂ€hig, ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

Die Amtszeit betrĂ€gt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion ist persönlich auszuĂŒben. Erweiterung innerhalb der Amtszeit ist zulĂ€ssig.

Einberufung durch Obmann/Obfrau oder Stellvertretung. Vorstand ist beschlussfÀhig, wenn mind. die HÀlfte anwesend ist. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit; bei Gleichstand entscheidet der/die Vorsitzende.

Enthebung durch Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit. RĂŒcktritt ist schriftlich zu erklĂ€ren und wird erst nach Wahl/Kooptierung gĂŒltig.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Rechnungswesen und Vermögensverzeichnis
  • Jahresvoranschlag, Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss
  • Einberufung der Generalversammlung
  • Information der Mitglieder ĂŒber TĂ€tigkeit und Rechnungslegung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Mitgliederaufnahme und -ausschluss
  • Personalentscheidungen
  • Vorstandsbesetzungen bei Dringlichkeit
  • Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der/die Obmann/Obfrau fĂŒhrt die laufenden GeschĂ€fte und vertritt den Verein nach außen. SchriftstĂŒcke benötigen Unterschriften von Obmann/Obfrau und SchriftfĂŒhrer:in bzw. Kassier:in bei Geldangelegenheiten. BevollmĂ€chtigungen sind nur durch sie zulĂ€ssig.

Bei Gefahr im Verzug kann der/die Obmann/Obfrau eigenverantwortlich handeln, muss aber nachtrÀglich die Genehmigung einholen.

Der/die SchriftfĂŒhrer/in fĂŒhrt Protokolle, der/die Kassier/in verantwortet die Finanzen. Bei Verhinderung treten deren Stellvertreter:innen ein.

§ 14: RechnungsprĂŒfer

Zwei RechnungsprĂŒfer werden auf fĂŒnf Jahre gewĂ€hlt. Sie dĂŒrfen keinem Organ außer der Generalversammlung angehören. Sie prĂŒfen die Finanzgebarung, fordern Unterlagen und berichten dem Vorstand.

RechtsgeschĂ€fte mit dem Verein bedĂŒrfen der Zustimmung der Generalversammlung. Die §§ 11 Abs. 8–10 gelten sinngemĂ€ĂŸ.

§ 15: Schiedsgericht

Zur Streitbeilegung ist ein vereinsinternes Schiedsgericht vorgesehen. Es besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern. Jeder Streitteil nominiert einen Schiedsrichter. Diese beiden wÀhlen eine:n Vorsitzende:n. Bei Gleichstand entscheidet das Los.

Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit, ist unabhĂ€ngig und endgĂŒltig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit in einer Generalversammlung beschlossen werden. Diese benennt einen Abwickler und entscheidet ĂŒber die Verwendung des Vereinsvermögens.

Im Auflösungsfall fĂ€llt das verbleibende Vermögen an „Riversurfing Austria“ oder ersatzweise an eine gemeinnĂŒtzige Organisation mit Ă€hnlichem Zweck, ausschließlich zur Förderung des Körpersports im Sinne der §§ 34 BAO.